Das Wachstumschancengesetz ist nach zähen Verhandlungen nun doch verabschiedet worden. Am 22.03.2024 stimmte der Bundesrat dem zuvor erzielten Ergebnis des Vermittlungsausschusses zu.
Im Bereich der Einkommensteuer kommt es zu folgenden wichtigen Änderungen:
- Geschenke an Geschäftsfreunde
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, können bis zu einem Betrag von 50,00 EUR (statt 35,00 EUR) als Betriebsausgaben abgezogen werden.
- Private Nutzung eines Elektrofahrzeugs
Bei der Ermittlung der privaten Nutzung eines Kfz, welches ein reines Elektrofahrzeug darstellt, ist grundsätzlich nur 0,25 %, statt 1 % des Bruttolistenpreises anzusetzen. Diese Regelung gilt allerdings nur, wenn die Anschaffungskosten des Elektrofahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR betragen. Dieser Höchstbetrag wurde nun auf 70.000 EUR angehoben.
- Degressive AfA für Wohngebäude
Gebäude, mit deren Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird, können nach dem neuen § 7 Abs. 5a Satz 1 EStG mit 5 % abgeschrieben werden.
- Höhere Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG
Kleine und mittlere Betriebe (Gewinngrenze: 200.000 EUR) konnten bisher bis zu 20 % der Investitionskosten im Jahr, das der Investition vorangeht, als Sonderabschreibung berücksichtigen. Zukünftig können bis zu 40% der Investitionskoten beansprucht werden.
- Erweiterter Verlustvortrag
Nach dem aktuell geltenden Recht ist bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (bei Ehegatten) der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich.
Darüber hinaus ist der Verlustvortrag auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt (sog. Mindestbesteuerung). Für die Veranlagungsjahre 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt.
Quelle: steuertip, Haufe