Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 21. März 2025 (Az. X B 21/25 (AdV))
entschieden, dass der Säumniszuschlag von 1 % pro angefangenem Monat
seit Beginn der Zinswende nach dem Ukrainekrieg verfassungsgemäß ist.
Damit bleibt es dabei: Wer seine Steuern verspätet zahlt, muss weiterhin den vollen Aufschlag einkalkulieren.
Das Wichtigste in drei Sätzen
- 1 % bleibt 1 % – Für alle Zahlungen ab März 2022 gilt: Säumniszuschläge werden unverändert fällig.
- Kein Reformbedarf – Anders als bei Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen sieht der BFH hier keinen Änderungsbedarf.
- Fristenmanagement ist Pflicht – Pünktliche Zahlung (oder SEPA-Lastschrift) spart bares Geld.
Warum ist das Urteil wichtig?
2021 hatte das Bundesverfassungsgericht überhöhte Nachzahlungszinsen gekippt. Viele hofften, dass dies auch für Säumniszuschläge gelten würde. Der BFH stellt nun klar: Seit dem deutlichen Zinsanstieg 2022 ist der 1-Prozent-Satz nicht mehr überhöht. Für Zeiträume vor März 2022 bleiben Einzelfallprüfungen aber möglich.
Was sollten Unternehmen & Privatpersonen tun?
- Zahlungsfristen blocken: Termine rechtzeitig in den Kalender eintragen.
- SEPA-Lastschrift nutzen: Automatische, termingerechte Abbuchung vermeidet Zuschläge.
- Liquidität planen: Engpässe früh erkennen und ggf. Stundung beantragen.
- Alte Bescheide prüfen: Für Zeiträume vor 03/2022 können noch Angriffspunkte bestehen.
Unser Fazit
Die Diskussion um eine „Deckelung“ der Säumniszuschläge ist für aktuelle Jahre beendet. Wer pünktlich zahlt, spart 1 % pro Monat. Bei Fragen oder wenn Sie ältere Bescheide prüfen lassen möchten, unterstützen wir Sie gerne – sprechen Sie uns an!