Hintergrund des Urteils
Am 10. Oktober 2024 hat das Finanzgericht Münster (Az. 3 K 751/22 F) klargestellt: Unternehmen, die neben der klassischen Wohnraumvermietung zusätzliche Dienstleistungen wie Stromlieferungen, Hausmeisterdienste oder Mediendienste anbieten, gelten steuerlich nicht automatisch als begünstigte Wohnungsunternehmen im Sinne der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Im entschiedenen Fall hatte ein Kläger einen Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG erhalten, die zahlreiche Wohnungen vermietete und ergänzende Services für ihre Mieter bereitstellte. Das Finanzamt stufte den Grundbesitz dennoch als sogenanntes Verwaltungsvermögen ein – die erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Begünstigung für das Betriebsvermögen wurden deshalb versagt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Finanzgericht bestätigte die Sichtweise des Finanzamts. Zusatzleistungen, die eng mit der Vermietung verbunden sind, wie etwa Strom- oder Medienversorgung, verändern die grundsätzliche Natur der Vermögensverwaltung nicht. Selbst ein großer Wohnungsbestand oder eine besondere Mieterstruktur (etwa Studierenden- oder Sozialwohnungen) führt nicht automatisch zu einer anderen steuerlichen Bewertung.
Damit erfüllte die KG nicht die Voraussetzungen für eine steuerliche Begünstigung nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG.
Auswirkungen auf die Praxis
Für Unternehmen in der Immobilienwirtschaft bedeutet das Urteil: Auch bei umfangreicher Vermietungstätigkeit und zusätzlichen Angeboten bleibt besondere Vorsicht geboten. Eine echte gewerbliche Prägung der Tätigkeit muss klar erkennbar sein, um erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Vorteile zu erhalten.
Ausblick: Revision beim Bundesfinanzhof
Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster ist Revision eingelegt worden. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen II R 39/24 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Eine abschließende Entscheidung bleibt somit noch abzuwarten.
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