Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 21. März 2025 (Az. X B 21/25 (AdV))entschieden, dass der Säumniszuschlag von 1 % pro angefangenem Monatseit Beginn der Zinswende nach dem Ukrainekrieg verfassungsgemäß ist.Damit bleibt es dabei: Wer seine Steuern verspätet zahlt, muss weiterhin den vollen Aufschlag einkalkulieren. Das Wichtigste in drei Sätzen Warum ist das Urteil wichtig? 2021 hatte das
Trotz Zusatzleistungen bei Wohnungsvermietung: Kein begünstigtes Wohnungsunternehmen laut FG Münster
Hintergrund des Urteils Am 10. Oktober 2024 hat das Finanzgericht Münster (Az. 3 K 751/22 F) klargestellt: Unternehmen, die neben der klassischen Wohnraumvermietung zusätzliche Dienstleistungen wie Stromlieferungen, Hausmeisterdienste oder Mediendienste anbieten, gelten steuerlich nicht automatisch als begünstigte Wohnungsunternehmen im Sinne der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Im entschiedenen Fall hatte ein Kläger einen Kommanditanteil an einer GmbH

