Mit seinem Urteil vom 24. März 2026 (Az. VIII R 6/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die formellen Anforderungen für die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer präzisiert.
Worum ging es?
Ein selbstständig tätiger Steuerpflichtiger machte die Kosten für zwei beruflich genutzte Räume in seinem Eigenheim geltend: ein Arbeitszimmer im Dachgeschoss sowie eine Bibliothek im Erdgeschoss.
Die angefallenen Kosten, insbesondere Abschreibungen und laufende Gebäudekosten, wurden jedoch nicht laufend aufgezeichnet. Stattdessen sammelte der Steuerpflichtige die Belege während des Jahres und erstellte erst im Rahmen der Steuererklärung eine Gesamtauswertung.
Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug. Diese Auffassung wurde nun vom BFH bestätigt.
Entscheidung des BFH
Nach Auffassung des Gerichts genügt es nicht, die Belege lediglich aufzubewahren und die Kosten später zusammenzustellen.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer müssen nach § 4 Abs. 7 EStG einzeln und zeitnah aufgezeichnet werden. Erfolgt diese Dokumentation nicht ordnungsgemäß, sind die entsprechenden Aufwendungen steuerlich nicht abziehbar, obwohl die Kosten tatsächlich angefallen sind.
Was bedeutet das für die Praxis?
Wer Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen möchte, sollte auf eine laufende und nachvollziehbare Dokumentation achten.
Insbesondere bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern reicht es laut BFH nicht aus, die Kosten erst im Zuge der Erstellung der Steuererklärung zusammenzufassen. Die erforderlichen Aufzeichnungen müssen bereits unterjährig geführt werden.
Unser Hinweis
Das Urteil zeigt erneut, dass steuerliche Abzugsmöglichkeiten nicht nur von den materiellen Voraussetzungen, sondern auch von der Einhaltung formeller Anforderungen abhängen.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre Aufzeichnungen und Buchführung rechtssicher zu gestalten und steuerliche Nachteile zu vermeiden.
